Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes
< Art. 8c F. Wirkung des Patents / IV. Nukleotidsequenzen
> Art. 9a G. Ausnahmen von der Wirkung des Patents / II. Im Besonderen
Art. 91
G. Ausnahmen von der Wirkung des Patents
I. Im Allgemeinen
1 Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf:
- a.
- Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
- b.
- Handlungen zu Forschungs- und Versuchszwecken, die der Gewinnung von Erkenntnissen über den Gegenstand der Erfindung einschliesslich seiner Verwendungen dienen; insbesondere ist jede wissenschaftliche Forschung am Gegenstand der Erfindung frei;
- c.
- Handlungen, die für die Zulassung eines Arzneimittels im Inland oder in Ländern mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle vorausgesetzt sind;
- d.
- die Benützung der Erfindung zu Unterrichtszwecken an Lehrstätten;
- e.
- die Benützung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung oder der Entdeckung und Entwicklung einer Pflanzensorte;
- f.
- biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird.
2 Abreden, welche die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder aufheben, sind nichtig.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
Stand am 1. Januar 2012
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