Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes
< Art. 8c F. Wirkung des Patents / IV. Nukleotidsequenzen
> Art. 9a G. Ausnahmen von der Wirkung des Patents / II. Im Besonderen

Art. 91

G. Ausnahmen von der Wirkung des Patents

I. Im Allgemeinen

1 Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf:

a.
Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
b.
Handlungen zu Forschungs- und Versuchszwecken, die der Gewinnung von Erkenntnissen über den Gegenstand der Erfindung einschliesslich seiner Verwendungen dienen; insbesondere ist jede wissenschaftliche Forschung am Gegenstand der Erfindung frei;
c.
Handlungen, die für die Zulassung eines Arzneimittels im Inland oder in Ländern mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle vorausgesetzt sind;
d.
die Benützung der Erfindung zu Unterrichtszwecken an Lehrstätten;
e.
die Benützung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung oder der Entdeckung und Entwicklung einer Pflanzensorte;
f.
biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird.

2 Abreden, welche die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder aufheben, sind nichtig.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen