2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zivilrechtlichen Schutz
4. Abschnitt: Hilfeleistung der Zollverwaltung
< Art. 86j F. Antrag auf Vernichtung der Ware / V. Kosten
> Art. 87-90
Art. 86k
G. Haftungserklärung und Schadenersatz
1 Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die Zollverwaltung vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
2 Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen