Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes
< Art. 6 D. Nennung des Erfinders / II. Verzicht auf Nennung
> Art. 7a E. Neuheit der Erfindung / II.
Art. 71
E. Neuheit der Erfindung
I. Stand der Technik
1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
2 Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
3 In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern:
- a.
- im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind;
- b.
- im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 20002 erfüllt sind;
- c.
- im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
2 SR 0.232.142.2
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).