Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes
< Art. 5 D. Nennung des Erfinders / I. Anspruch des Erfinders
> Art. 7 E. Neuheit der Erfindung / I. Stand der Technik

Art. 6

II. Verzicht auf Nennung

1 Wenn der vom Patentbewerber genannte Erfinder darauf verzichtet, unterbleiben die in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Massnahmen.

2 Ein im Voraus erklärter Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirkung.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen