Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes
< Art. 5 D. Nennung des Erfinders / I. Anspruch des Erfinders
> Art. 7 E. Neuheit der Erfindung / I. Stand der Technik
Art. 6
II. Verzicht auf Nennung
1 Wenn der vom Patentbewerber genannte Erfinder darauf verzichtet, unterbleiben die in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Massnahmen.
2 Ein im Voraus erklärter Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirkung.
Stand am 1. Januar 2012
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