Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Die Patenterteilung
1. Abschnitt: Die Patentanmeldung
< Art. 57 E. Anmeldedatum / II. Bei Teilung des Patentgesuches
> Art. 58a G. Veröffentlichung von Patentgesuchen

Art. 581

F. Änderung der technischen Unterlagen

1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern.

2 Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht.


1 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen