Zweiter Titel: Die Patenterteilung
1. Abschnitt: Die Patentanmeldung
< Art. 53–54
> Art. 55a
Art. 551
III. Abhängige Patentansprüche
Besondere Ausführungsarten der in einem unabhängigen Patentanspruch definierten Erfindung können durch abhängige Patentansprüche umschrieben werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
Stand am 1. Januar 2012
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