Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Die Patenterteilung
1. Abschnitt: Die Patentanmeldung
< Art. 49 A. Form der Anmeldung / I. Im Allgemeinen
> Art. 50 B. Offenbarung der Erfindung / I. Im Allgemeinen

Art. 49a1

II. Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens

1 Das Patentgesuch muss Angaben enthalten über die Quelle:

a.
der genetischen Ressource, zu welcher der Erfinder oder der Patentbewerber Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf dieser Ressource beruht;
b.
von traditionellem Wissen indigener oder lokaler Gemeinschaften über genetische Ressourcen, zu dem der Erfinder oder der Patentbewerber Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf solchem Wissen beruht.

2 Ist die Quelle weder dem Erfinder noch dem Patentbewerber bekannt, so muss der Patentbewerber dies schriftlich bestätigen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen