Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
7. Abschnitt: Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den früheren Stand
< Art. 45–46
> Art. 47 B. Wiedereinsetzung in den früheren Stand
Art. 46a1
A. Weiterbehandlung
1 Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom Institut angesetzte Frist versäumt, so kann er beim Institut die Weiterbehandlung beantragen.2
2 Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des Instituts über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.3 Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.
3 Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48.
4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:
- a.
- der Fristen, die nicht gegenüber dem Institut einzuhalten sind;
- b.
- der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
- c.
- der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);
- d.
- der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);
- e.
- 4
- f.
- der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1);
- g.
- 5
- h.
- von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3);
- i.
- der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
3 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).
4 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, mit Wirkung seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479; BBl 2005 3773).
5 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).