Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes
< Art. 3 C. Recht auf das Patent / I. Grundsatz
> Art. 5 D. Nennung des Erfinders / I. Anspruch des Erfinders

Art. 4

II. Im Prüfungsverfahren

Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut)1 gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu beantragen.


1 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 1. Januar 2012
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