Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
5. Abschnitt: Gesetzliche Beschränkungen im Recht aus dem Patent
< Art. 38 C. Ausführung der Erfindung im Inland / II. Klage auf Löschung des Patentes
> Art. 40 D. Lizenz im öffentlichen Interesse

Art. 39

III. Ausnahmen

Der Bundesrat kann die Artikel 37 und 38 gegenüber den Angehörigen von Ländern, welche Gegenrecht halten, ausser Kraft setzen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen