Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
5. Abschnitt: Gesetzliche Beschränkungen im Recht aus dem Patent
< Art. 34 D. Lizenzerteilung
> Art. 35a Abis. Landwirteprivileg / I. Grundsatz
Art. 35
A. Mitbenützungsrecht; ausländische Verkehrsmittel
1 Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum die Erfindung im guten Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen hat.1
2 Wer sich auf Absatz 1 zu berufen vermag, darf die Erfindung zu seinen Geschäftszwecken benützen; diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt oder übertragen werden.
3 Auf Verkehrsmittel, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, und auf Einrichtungen an solchen erstreckt sich die Wirkung des Patentes nicht.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
Stand am 1. Januar 2012
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