Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes
< Art. 2 B. Ausschluss von der Patentierung
> Art. 4 C. Recht auf das Patent / II. Im Prüfungsverfahren
Art. 3
C. Recht auf das Patent
I. Grundsatz
1 Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört.
2 Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.
3 Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen