Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt: Änderungen im Bestand des Patentes
< Art. 28 B. Nichtigkeitsklage / III. Klagerecht
> Art. 29 A. Abtretungsklage / I. Voraussetzungen und Wirkung gegenüber Dritten

Art. 28a1

C. Wirkung der Änderung im Bestand des Patents

Die Wirkung des erteilten Patents gilt in dem Umfang, in dem der Patentinhaber auf das Patent verzichtet oder der Richter auf Klage hin die Nichtigkeit festgestellt hat, als von Anfang an nicht eingetreten.


1 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479, BBl 2005 3773).


Stand am 1. Januar 2012
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