Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Prioritätsrecht
< Art. 20 D. Beweislast im Prozess
> Art. 21–23

Art. 20a1

E. Verbot des Doppelschutzes

Hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger für die gleiche Erfindung zwei gültige Patente mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erhalten, so verliert das Patent aus der älteren Anmeldung seine Wirkung, soweit die sachlichen Geltungsbereiche der beiden Patente übereinstimmen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).


Stand am 1. Januar 2012
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