Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Siebenter Titel: Ergänzende Schutzzertifikate
2. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Schlusstitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
< Art. 147 C. Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzen-schutzmittel / II. Erloschene Patente

Art. 1481

D. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des Patentgesetzes

1 Für europäische Patente, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht werden, braucht keine Übersetzung der Patentschrift nach Artikel 113 Absatz 12 eingereicht zu werden, wenn die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt oder, im Falle der Aufrechterhaltung des Patents mit geändertem Umfang, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über einen Einspruch oder, im Falle der Beschränkung des Patents, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Beschränkung weniger als drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 dieses Gesetzes erfolgt.

2 Die Artikel 1143 und 1164 sind auch nach Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 dieses Gesetzes auf Übersetzungen anwendbar, die nach Artikel 1125 entweder dem Beklagten zugestellt oder der Öffentlichkeit durch Vermittlung des Instituts zugänglich gemacht oder nach Artikel 1136 dem Institut eingereicht wurden.


1 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1739; BBl 2005 3773).
2 AS 1977 1997
3 AS 1977 1997, 1999 1363
4 AS 1977 1997
5 AS 1977 1997, 1999 1363
6 AS 1977 1997, 1995 2879, 2007 6479


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen