Siebenter Titel: Ergänzende Schutzzertifikate
2. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
< Art. 140m M. Anwendbares Recht
> Art. 141 A. Ausführungsmassnahmen
Art. 140n
1 Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat).
2 Die Artikel 140a Absatz 2–140m gelten sinngemäss.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen