Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Siebenter Titel: Ergänzende Schutzzertifikate
2. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
< Art. 140m M. Anwendbares Recht
> Art. 141 A. Ausführungsmassnahmen

Art. 140n

1 Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat).

2 Die Artikel 140a Absatz 2–140m gelten sinngemäss.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen