Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sechster Titel: Internationale Patentanmeldungen
3. Abschnitt: Für die Schweiz bestimmte Anmeldungen; ausgewähltes Amt
< Art. 139 D. …
> Art. 140a A. Grundsatz

Art. 1401

E. Verbot des Doppelschutzes

1 Soweit für die gleiche Erfindung dem gleichen Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zwei Patente mit gleichem Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes aus der internationalen Anmeldung die Wirkung des Patentes aus der nationalen Anmeldung dahin, gleichgültig, ob für das Patent aus der internationalen Anmeldung die Priorität der nationalen, oder für das Patent aus der nationalen Anmeldung die Priorität der internationalen Anmeldung beansprucht ist.

2 Artikel 27 ist entsprechend anwendbar.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997, 1978 550; BBl 1976 II 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen