Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente
5. Abschnitt: Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz
< Art. 128 B. Verfahrensregeln / II. Aussetzen des Verfahrens / a. Zivilrechtsstreitigkeiten
> Art. 130 Vermittlungsstelle

Art. 1291

b. Strafverfahren

1 Erhebt im Falle des Artikels 86 der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des europäischen Patentes, so kann der Richter, soweit gegen dieses Patent beim Europäischen Patentamt noch Einspruch erhoben oder dem Einspruchsverfahren beigetreten werden kann, eine angemessene Frist ansetzen, um Einspruch zu erheben oder dem Einspruchsverfahren beizutreten.

2 Artikel 86 Absatz 2 gilt sinngemäss.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).


Stand am 1. Januar 2012
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