Fünfter Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente
2. Abschnitt: Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents und Änderungen im Bestand des europäischen Patents
< Art. 109 Geltungsbereich des Gesetzes; Verhältnis zum Europäischen Übereinkommen
> Art. 110a A. Grundsatz / II. Änderungen im Bestand des Patents
Art. 1101
A. Grundsatz
I. Wirkungen2
Die europäische Patentanmeldung, für die der Anmeldetag feststeht, und das europäische Patent haben in der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein beim Institut vorschriftsmässig eingereichtes Patentgesuch und ein von diesem Institut erteiltes Erfindungspatent.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
2 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479, BBl 2005 3773).
Stand am 1. Januar 2012
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