Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Bestand des Designrechts
< Art. 5 Entstehung des Designrechts und Dauer des Schutzes
> Art. 7 Berechtigung zur Hinterlegung

Art. 6 Hinterlegungspriorität

Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen