Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Rechtsschutz
3. Abschnitt: Zivilrechtlicher Schutz
< Art. 32
> Art. 34 Abtretungsklage

Art. 33 Feststellungsklage

Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen