3. Kapitel: Rechtsschutz
3. Abschnitt: Zivilrechtlicher Schutz
< Art. 32
> Art. 34 Abtretungsklage
Art. 33 Feststellungsklage
Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen