2. Kapitel: Hinterlegung und Eintragung
3. Abschnitt: Eintragung und Schutzverlängerung; elektronischer Behördenverkehr
< Art. 25 Veröffentlichung
> Art. 26a Elektronischer Behördenverkehr
Art. 26 Aufschub der Veröffentlichung
1 Die hinterlegende Person kann schriftlich beantragen, dass die Veröffentlichung um höchstens 30 Monate, vom Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum an gerechnet, aufgeschoben wird.
2 Während des Aufschubs kann die Rechtsinhaberin jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen.
3 Das Institut hält das hinterlegte Design bis zum Ablauf des Aufschubs geheim. Die Geheimhaltung ist unbefristet, wenn die Hinterlegung vor Ablauf des Aufschubs zurückgenommen wird.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen