Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen
< Art. 1 Schutzgegenstand
> Art. 3 Unschädliche Offenbarungen

Art. 2 Schutzvoraussetzungen

1 Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.

2 Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.

3 Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen