2. Kapitel: Eintragung der Marken
1. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 8a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch
> Art. 10 Wiedergabe der Marke
Art. 9 Eintragungsgesuch
1 Das Eintragungsgesuch umfasst:
- a.
- den Antrag auf Eintragung der Marke;
- b.
- den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hinterlegers;
- c.
- ein Verzeichnis der eingereichten Akten und der bezahlten Gebühren, mit Angabe der Zahlungsart;
- d.
- 1.
2 Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
- a.2
- dem Zustellungsdomizil des Hinterlegers in der Schweiz;
- abis.3
- dem Namen und der Adresse des Vertreters sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil in der Schweiz;
- b.
- der Prioritätserklärung (Art. 12–14);
- c.
- der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt;
- d.4
- einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf die Schweiz. Wird die Priorität der gelöschten internationalen Registrierung beansprucht, so ist kein weiterer Prioritätsbeleg erforderlich.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 1119).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2243).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2243).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen