Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Eintragung der Marken
1. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 8a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch
> Art. 10 Wiedergabe der Marke

Art. 9 Eintragungsgesuch

1 Das Eintragungsgesuch umfasst:

a.
den Antrag auf Eintragung der Marke;
b.
den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hinterlegers;
c.
ein Verzeichnis der eingereichten Akten und der bezahlten Gebühren, mit Angabe der Zahlungsart;
d.
1.

2 Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:

a.2
dem Zustellungsdomizil des Hinterlegers in der Schweiz;
abis.3
dem Namen und der Adresse des Vertreters sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b.
der Prioritätserklärung (Art. 12–14);
c.
der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt;
d.4
einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf die Schweiz. Wird die Priorität der gelöschten internationalen Registrierung beansprucht, so ist kein weiterer Prioritätsbeleg erforderlich.

1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 1119).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2243).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2243).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen