Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Eintragung der Marken
1. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 7a Elektronische Kommunikation
> Art. 8a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch

Art. 8 Hinterlegung

1 Für die Hinterlegung muss das amtliche, ein vom Institut zugelassenes privates oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 20061 entsprechendes Formular verwendet werden.2

2 Das Institut bescheinigt dem Hinterleger die Hinterlegung.


1 SR 0.232.112.11
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 16. März 2009 (AS 2009 859).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen