Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
< Art. 59 Fristen
> Art. 60a

Art. 60 Gebrauchspriorität

1 Im Falle der Hinterlegung einer Marke nach Artikel 78 Absatz 1 MSchG wird der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, im Markenregister eingetragen und veröffentlicht.

2 Handelt es sich um eine international registrierte Marke, so ist die entsprechende Angabe gegenüber dem Institut bis zum Ende des Monats der Veröffentlichung der internationalen Registrierung zu machen; der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, wird in einem besonderen Register eingetragen und veröffentlicht.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen