Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
< Art. 58
> Art. 60 Gebrauchspriorität

Art. 59 Fristen

Vom Institut angesetzte Fristen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen