Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
< Art. 55 Antrag auf Hilfeleistung
> Art. 56a Proben oder Muster

Art. 56 Zurückbehalten von Waren

1 Behält die Zollstelle Waren zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung.1

2 Sie teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Ware mit.2

3 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 72 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 2bis MSchG fest, dass der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen nicht erwirken kann, so werden die Waren sogleich freigegeben.3


1 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 3 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1783).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen