1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Vertretung bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern einer Marke
> Art. 6 Unterschrift
Art. 51 Vertretungsvollmacht
Lässt sich ein Hinterleger oder Inhaber vor dem Institut vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Institut eine schriftliche Vollmacht verlangen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).
Stand am 1. Juli 2011
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