Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Aktenheft und Markenregister
2. Abschnitt: Das Markenregister
< Art. 40a
> Art. 41a Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen

Art. 411 Einsichtnahme; Registerauszüge

1 Das Markenregister steht jeder Person zur Einsichtnahme offen.

2 Das Institut erteilt Auskünfte über den Inhalt des Markenregisters und erstellt Auszüge aus dem Register.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen