Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Sprache
> Art. 5 Vertretungsvollmacht

Art. 41 Vertretung bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern einer Marke

1 Sind mehrere Personen Hinterleger einer Marke oder Inhaber eines Markenrechts, so fordert das Institut sie auf, einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.

2 Solange kein Vertreter bestimmt wurde, haben die Markenhinterleger oder Markeninhaber gegenüber dem Institut gemeinschaftlich zu handeln.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen