1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Sprache
> Art. 5 Vertretungsvollmacht
Art. 41 Vertretung bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern einer Marke
1 Sind mehrere Personen Hinterleger einer Marke oder Inhaber eines Markenrechts, so fordert das Institut sie auf, einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.
2 Solange kein Vertreter bestimmt wurde, haben die Markenhinterleger oder Markeninhaber gegenüber dem Institut gemeinschaftlich zu handeln.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).
Stand am 1. Juli 2011
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