Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Aktenheft und Markenregister
1. Abschnitt: Das Aktenheft
< Art. 38 Auskünfte über Eintragungsgesuche
> Art. 40 Registerinhalt

Art. 39 Aktenaufbewahrung

1 Das Institut verwahrt die Akten vollständig gelöschter Markeneintragungen im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Löschung.

2 Es verwahrt die Akten zurückgezogener und zurückgewiesener Eintragungsgesuche sowie vollständig widerrufener Eintragungen (Art. 33 MSchG) im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Zurückziehung, der Zurückweisung oder dem Widerruf, mindestens aber während zehn Jahren nach der Hinterlegung.

3 …1


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5019).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen