1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Fristberechnung
> Art. 4 Vertretung bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern einer Marke
Art. 3 Sprache
1 Eingaben an das Institut1 müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein. Vorbehalten bleibt Artikel 47 Absatz 3.
2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das Institut eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 3. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen