Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Eintragung der Marken
4. Abschnitt: Änderungen der Markeneintragung
< Art. 28 Übertragung
> Art. 30 Sonstige Änderungen der Markeneintragung

Art. 29 Lizenz

1 Der Antrag auf Eintragung der Lizenz ist vom Markeninhaber oder vom Lizenznehmer zu stellen und umfasst:

a.
eine ausdrückliche Erklärung des Markeninhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach welcher der Inhaber die Marke dem Lizenznehmer zum Gebrauch überlässt;
b.
den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Lizenznehmers;
c.
gegebenenfalls das Begehren, dass die Lizenz als ausschliessliche Lizenz eingetragen wird;
d.
bei einer teilweisen Lizenz die Angabe der Waren und Dienstleistungen oder des Gebiets, für welche die Lizenz erteilt wird.

2 Für die Eintragung einer Unterlizenz gilt Absatz 1. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen