1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Zuständigkeit
> Art. 3 Sprache
Art. 21 Fristberechnung
Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).
Stand am 1. Juli 2011
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