Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Eintragung der Marken
1. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 18a Beschleunigung der Prüfung
> Art. 20 Form und Inhalt des Widerspruchs

Art. 19 Eintragung und Veröffentlichung

1 Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das Institut die Marke im Markenregister ein und veröffentlicht die Eintragung.

2 Es stellt dem Markeninhaber eine Eintragungsurkunde aus, welche die im Register eingetragenen Angaben enthält.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen