Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Eintragung der Marken
1. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 18 Hinterlegungs- und Zuschlagsgebühr
> Art. 19 Eintragung und Veröffentlichung

Art. 18a1 Beschleunigung der Prüfung

1 Der Hinterleger kann die beschleunigte Durchführung der Prüfung beantragen.

2 Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Hinterlegungsgebühr die Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist.2


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2170).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen