2. Kapitel: Eintragung der Marken
1. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 17a Weiterbehandlung bei Fristversäumnis
> Art. 18a Beschleunigung der Prüfung
Art. 18 Hinterlegungs- und Zuschlagsgebühr
1 Der Hinterleger hat innerhalb einer vom Institut angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen.1
2 Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse eine Zuschlagsgebühr (Klassengebühr) zu entrichten. Das Institut bestimmt die Anzahl der gebührenpflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 19572 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken.3
3 Die Klassengebühr ist innerhalb einer vom Institut angesetzten Frist zu bezahlen. Sie wird zurückerstattet, wenn keine Eintragung erfolgt.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).
2 SR HYPERLINK "http://intranet.admin.ch/ch/d/sr/c0_232_112_7.html" /.9
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).