2. Kapitel: Eintragung der Marken
1. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 16 Formalprüfung
> Art. 17a Weiterbehandlung bei Fristversäumnis
Art. 17 Materielle Prüfung
1 Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c oder d MSchG vor, so setzt das Institut dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
2 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Institut kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen