Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Eintragung der Marken
1. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 14 Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg
> Art. 15 Eingangsprüfung

Art. 14a1 Einreichungsdatum bei Postsendungen

Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des Instituts übergeben wird.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen