Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Eintragung der Marken
1. Abschnitt: Eintragungsverfahren
< Art. 13 Ausstellungspriorität
> Art. 14a Einreichungsdatum bei Postsendungen

Art. 14 Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

1 Die Prioritätserklärung muss bis spätestens 30 Tage nach der Hinterlegung der Marke abgegeben, der Prioritätsbeleg innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung eingereicht werden; andernfalls erlischt der Prioritätsanspruch.

2 Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.

3 Prioritätsbelege können auch in englischer Sprache eingereicht werden.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen