Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Marken
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Entstehung des Markenrechts; Priorität
< Art. 8 Ausstellungspriorität
> Art. 10 Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Eintragung

Art. 9 Prioritätserklärung

1 Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft1 oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat bei der Hinterlegung eine Prioritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen.

2 Der Anspruch ist verwirkt, wenn die in der Verordnung festgelegten Fristen und Formerfordernisse nicht beachtet werden.

3 Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zugunsten des Markeninhabers.


1 SR 0.232.01/.04


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen