3. Titel: Rechtsschutz
3. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
< Art. 71 Antrag auf Hilfeleistung
> Art. 72a Proben oder Muster
Art. 721 Zurückbehalten von Waren
1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 71 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass eine zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.
2 Sie behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.
3 In begründeten Fällen kann sie die Ware während höchstens zehn weiteren Werktagen zurückbehalten.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
Stand am 1. Juli 2011
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