1. Titel: Marken
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Entstehung des Markenrechts; Priorität
< Art. 6 Hinterlegungspriorität
> Art. 8 Ausstellungspriorität
Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1 Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft1 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2 Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen