Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Rechtsschutz
2. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 68 Einziehung im Strafverfahren
> Art. 70 Anzeige verdächtiger Sendungen

Art. 69 Zuständigkeit der kantonalen Behörden

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen