3. Titel: Rechtsschutz
2. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 68 Einziehung im Strafverfahren
> Art. 70 Anzeige verdächtiger Sendungen
Art. 69 Zuständigkeit der kantonalen Behörden
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen