Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Rechtsschutz
2. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 64 Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben
> Art. 65a Nicht strafbare Handlungen

Art. 65 Widerhandlungen betreffend das Produzentenkennzeichen

Wer vorsätzlich die Vorschriften über das Produzentenkennzeichen verletzt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen