3. Titel: Rechtsschutz
2. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 64 Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben
> Art. 65a Nicht strafbare Handlungen
Art. 65 Widerhandlungen betreffend das Produzentenkennzeichen
Wer vorsätzlich die Vorschriften über das Produzentenkennzeichen verletzt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen