Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Marken
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Entstehung des Markenrechts; Priorität
< Art. 5 Entstehung des Markenrechts
> Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft

Art. 6 Hinterlegungspriorität

Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen