Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Rechtsschutz
1. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz
< Art. 58
> Art. 60 Veröffentlichung des Urteils

Art. 591 Vorsorgliche Massnahmen

Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:

a.
zur Beweissicherung;
b.
zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände;
c.
zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder
d.
zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.

1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Stand am 1. Juli 2011
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