3. Titel: Rechtsschutz
1. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz
< Art. 58
> Art. 60 Veröffentlichung des Urteils
Art. 591 Vorsorgliche Massnahmen
Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:
- a.
- zur Beweissicherung;
- b.
- zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände;
- c.
- zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder
- d.
- zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Stand am 1. Juli 2011
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