1. Titel: Marken
4. Kapitel: Internationale Markenregistrierung
< Art. 46 Wirkung der internationalen Registrierung in der Schweiz
> Art. 47 Grundsatz
Art. 46a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch
1 Eine internationale Registrierung kann in ein nationales Eintragungsgesuch umgewandelt werden, wenn:
- a.
- das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim Institut eingereicht wird;
- b.
- internationale Registrierung und nationales Eintragungsgesuch dieselbe Marke betreffen;
- c.
- die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in Bezug auf die Schutzwirkung für die Schweiz tatsächlich von der internationalen Registrierung erfasst waren;
- d.
- das nationale Eintragungsgesuch den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
2 Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Absatz 1 hinterlegt wurden, sind unzulässig.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen