Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Marken
4. Kapitel: Internationale Markenregistrierung
< Art. 46 Wirkung der internationalen Registrierung in der Schweiz
> Art. 47 Grundsatz

Art. 46a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch

1 Eine internationale Registrierung kann in ein nationales Eintragungsgesuch umgewandelt werden, wenn:

a.
das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim Institut eingereicht wird;
b.
internationale Registrierung und nationales Eintragungsgesuch dieselbe Marke betreffen;
c.
die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in Bezug auf die Schutzwirkung für die Schweiz tatsächlich von der internationalen Registrierung erfasst waren;
d.
das nationale Eintragungsgesuch den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

2 Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Absatz 1 hinterlegt wurden, sind unzulässig.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen