Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Marken
4. Kapitel: Internationale Markenregistrierung
< Art. 45 Gesuche um Registrierungen im internationalen Register
> Art. 46a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch

Art. 46 Wirkung der internationalen Registrierung in der Schweiz

1 Eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für die Schweiz hat dieselbe Wirkung wie die Hinterlegung beim Institut und die Eintragung im schweizerischen Register.

2 Diese Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn und soweit der international registrierten Marke der Schutz für die Schweiz verweigert wird.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen